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G e m e i n s a m zum Erfolg
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-Steuerberater in Siegburg - Rheinbach - Euskirchen
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Wir haben ein Herz für Senioren
Eva Peters
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S t e u e r b e r a t u n g - u n d m e h r
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Johannesstraße 4, 53721 Siegburg
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Tel: 0 22 41 - 39 50 75 - Fax: 0 22 41 - 39 52 51
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eMail: PetersE@t-online.de
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Mitglied der Steuerberaterkammer Köln, des Steuerberater-Verbandes Köln e.V., der Datev e.G., bei Xing
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Termine nach Vereinbarung - ggf. auch samstags! - Wir kommen auch gerne zu Ihnen ins Haus!
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Aktuelles - Steuern und Recht
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Kurzarbeitergeld ab 2012 - Für Kurzarbeitergeld, das im Jahr 2012 beginnt, gelten eingeschränkte Regelungen. Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld gilt nur dann, wenn mindestens 1/3 der Belegschaft von einem ... [ mehr ... ]
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15.02.2012
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: ”Offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenver-bindung - Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter ... [ mehr ... ]
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15.02.2012
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Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung - Der BFH hat mit Urteil vom 18.01.2012 II R 49/10 ... [ mehr ... ]
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11.02.2012
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Neue Beleg- und Buchnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Übergangsfrist verlängert - Die Finanzverwaltung hat die Einführung der sog. Gelangensbestätigung zum Nachweis ... [ mehr ... ]
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09.02.2012
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Neue Dienstwagenbesteuerung? - Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 26.01.2012 soll in Zukunft die Klimabilanz des Fahrzeuges eine Rolle bei der steuerlichen Behandlung von ... [ mehr ... ]
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02.02.2012
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012 - Die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) wurden von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 24.01.2012 ... [ mehr ... ]
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02.02.2012
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Frühjahrsputz im Garten- Viele träumen bereits jetzt vom Beginn der Saison im Grünen und schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder umgestaltung ... [ mehr ... ]
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02.02.2012
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Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice - Mit Urteil vom 23.11.2011 XI R 6/08 hat der BFH entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige ... [ mehr ... ]
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02.02.2012
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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit - In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der ... [ mehr ... ]
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28.01.2012
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Minijobber erhalten oft Niedriglöhne - Nach einer Pressemitteilung vom 18.01.2012 der Hans-Böckler-Stiftung werden Minijobberinnen und Minijobber geringer bezahlt als andere ... [ mehr ... ]
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27.01.2012
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Einkommensteuerveranlagung 2011 - Nach einer Pressemitteilung der OFD Koblenz können Steuerzahler in diesem Jahr frühestens ab Mitte März mit ihrem Steuerbescheid rechnen ... [ mehr ... ]
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26.01.2012
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Krankenkassenwahl - Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder dürfen Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse durch den Arbeitnehmer keinen Druck ... [ mehr ... ]
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24.01.2012
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Privatnutzung beim Kleinunternehmer - Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer nach §19 UStG. Es muss weder Umsatzsteuer ... [ mehr ... ]
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20.01.2012
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Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.10.2011 ... [ mehr ... ]
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20.01.2012
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Verweildauer der einzelnen Artikel auf dieser Seite : 1 Monat
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Kurzarbeitergeld ab 2012
Für Kurzarbeitergeld, das im Jahr 2012 beginnt, gelten eingeschränkte Regelungen. Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld gilt nur dann, wenn mindestens 1/3 der Belegschaft von einem Arbeits- und Entgeltausfall von mindestens 10% betroffen ist (bis Ende 2011 war ein einzelner Mitarbeiter ausreichend). Das Kurzarbeitergeld wird nur noch bis zu sechs Monate gezahlt (bei Beginn 2011 waren dies noch zwölf Monate). Die Arbeitsagentur beteiligt sich nicht mehr an den auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialabgaben. Nach wie vor wirken sich aber Betriebssicherungsvereinbarungen nicht mindernd auf die Höhe des anschließenden Kurzarbeitergeldes aus.
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: ”Offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenverbindung
Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung ”offensichtlich verkehrsgünstiger” ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§9 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EStG). In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien. Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann ”offensichtlich verkehrsgünstiger” sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. (BFH-Pressemitteilung vom 08.02.2012)
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Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung
Der BFH hat mit Urteil vom 18.01.2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrensabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden. Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31.12.2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk). (BFH-Pressemitteilung vom 01.02.2012)
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Neue Beleg- und Buchnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Übergangsfrist verlängert
Die Finanzverwaltung hat die Einführung der sog. Gelangensbestätigung zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen von (bisher) Ende März bis zum 30.06.2012 verlängert. Das bedeutet, dass der Nachweis für bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen noch nach der bisherigen Rechtslage geführt werden kann. (Siehe BMF-Schreiben vom 06.02.2012 - IV D 3 - S 7141/11/10003)
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Neue Dienstwagenbesteuerung?
Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 26.01.2012 soll in Zukunft die Klimabilanz des Fahrzeuges eine Rolle bei der steuerlichen Behandlung von Dienstwagen spielen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordern in einem Antrag, dass der Anteil der steuerlichen geltend zu machenden Abschreibungen mit steigendem Ausstoß von Kohlendioxid verringert werden soll. Abschreibungsmöglichkeiten sollen sogar ganz entfallen, wenn das Doppelte des Zielwertes überschritten ist. Auch die steuerliche Behandlung mit privater Nutzung von Dienstwagen soll diesbezüglich angepasst werden. Mit der Steueränderung sollen nach Aussage des Bundestages mehr Anreize für mehr Nachfrage nach spritsparenden Autos gesetzt werden.
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012
Die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) wurden von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 24.01.2012 bekanntgegeben. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages; bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Bei gemischten Betrieben ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen:
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Gewerbezweig
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Jahreswert für 1 Person ohne Umsatzsteuer
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ermäßigter Steuersatz EUR
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voller Steuersatz EUR
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insgeamt EUR
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Bäckerei
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873
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443
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1.316
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Fleischerei
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693
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1.039
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1.732
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Gast- u. Speisewirtschaften a) mit Abgabe von kalten Speisen B) mit Abgabe von kalten u. warmen Speisen
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831 1.149
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1.246 2.049
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2.077 3.198
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Getränkeeinzelhandel
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0
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374
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374
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Café und Konditorei
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886
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762
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1.648
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Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
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526
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70
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596
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Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel)
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1.205
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582
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1.787
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Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
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277
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208
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485
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Frühjahrsputz im Garten
Viele träumen bereits jetzt vom Beginn der Saison im Grünen und schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder umgestaltung professionelle Hilfe, beteiligt sich sogar der Fiskus mit einem Steuerbonus daran. Zu beachten ist jedoch, dass maximal 20% der Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr als Steuerbonus gewährt werden. Bei Maximalkosten für Arbeitsleistung und Anfahrt von 6.000 Euro im Jahr wird der Steuerbonus demnach völlig ausgeschöpft. Materialkoten sind hingegen nicht begünstigt. Außerdem wird der Steuerbonus versagt, wenn keine Rechnung vorliegt und der Betrag bar bezahlt wird. Der Bundesfinanzhof in München entschied jüngst sogar, dass auch die erstmalige Anlage des Gartens beispielsweise im Zuge des Neubaus eines Einfamilienhauses steuerlich gefördert wird (Urteil vom 13.07.2011 VI R 61/10). Bislang galt, dass sog. Neubaumaßnahmen, also wenn etwas völlig Neues geschaffen wurde, nicht mit einem Steuerbonus bedacht werden konnten. Nun werden auch solche Leistungen als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert, wenn bereits ein Haushalt besteht. Im Urteilsfall musste neben Erd- und Pflanzarbeiten auch eine Stützmauer errichtet werden, damit die Erdmassen nicht wegrutschen. Auch diese Neubaumaßnahme fiel unter die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. (Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 01.02.2012)
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Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice
Mit Urteil vom 23.11.2011 XI R 6/08 hat der BFH entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach §12 Abs.2 Nr.1 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7 %). Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht. Der BFH widersprach u.a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen sind typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen. (BFH-Pressemitteilung vom 25.01.2012)
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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt. Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung - wie bisher - qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt. (BFH-Pressemitteilung vom 25.01.2012)
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Minijobber erhalten oft Niedriglöhne
Nach einer Pressemitteilung vom 18.01.2012 der Hans-Böckler-Stiftung werden Minijobberinnen und Minijobber geringer bezahlt als andere Beschäftigte. Fast 90% der geringfügig Beschäftigten arbeiten zu Niedriglöhnen, obwohl dies verboten ist. Unternehmen nutzen offensichtlich Minijobs um Personalkosten zu drücken. Besonders eklatant ist der Lohnrückstand unter geringfügig Beschäftigten, die gleichzeitig Arbeitslosengeld II beziehen. Das sind Ergebnisse aus drei neuen Studien, die von der Stiftung gefördert werden. Diese zeigen auch, dass Minijobs selten als stabile Beschäftigung durchgeführt werden und nur als Hinzuverdienst angesehen wird. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbiete Lohnabschläge aufgrund kürzerer Arbeitszeiten. Auch Minijobbende haben Ansprüche auf die gleichen Bruttostundenlöhne wie in einer vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
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Einkommensteuerveranlagung 2011
Nach einer Pressemitteilung der OFD Koblenz können Steuerzahler in diesem Jahr frühestens ab Mitte März mit ihrem Steuerbescheid rechnen. Grund dafür sind gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen. Die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zu Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen sind bis zu diesem Termin an die Finanzverwaltung zu liefern. Die Finanzämter können daher erst ab März die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen vornehmen. Der fertige Steuerbescheid wird nach Aussage der Finanzverwaltung nicht vor Mitte März im heimischen Briefkasten landen.
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Krankenkassenwahl
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder dürfen Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse durch den Arbeitnehmer keinen Druck ausüben oder sachwidrig Einfluss nehmen. Wird die Krankenkassenwahl beeinflusst, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Bei einem Einstellungsgespräch wurde der eventuell zukünftigen Mitarbeiterin bereits als Einstellungsvoraussetzung der Wechsel zu einer bestimmten Krankenkasse genannt. Als die Arbeitnehmerin kurze Zeit nach Anstellung diesen Krankenkassenwechsel widerrufen hat, wurde das befristete Arbeitsverhältnis anschließend nicht verlängert. Bei dem stattgefundenen Personalgespräch wurde auch der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel zum Thema gemacht. Die Berufung des Arbeitgebers wurde zurückgenommen, sodass das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder rechtskräftig geworden ist.
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Privatnutzung beim Kleinunternehmer
Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer nach §19 UStG. Es muss weder Umsatzsteuer abgeführt werden noch besteht die Berechtigung, Vorsteuern in Ansatz zu bringen. Hierbei wird der maßgebliche Umsatz nach vereinnahmten Entgelten bemessen; gekürzt werden die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nach einer Entscheidung des BFH (veröffentlicht am 11.01.2012) ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die private Verwendung nicht zu berücksichtigen. Im Urteilsfall wurde die private Nutzung des Pkws, der dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nicht bei der Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze einbezogen.
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Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.10.2011 (Az.: 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten. Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgen nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 60/11). (Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 11.01.2012)
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