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Eva Peters, Steuerberater in Siegburg

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Eva Peters, Steuerberater

Eva Peters
Steuerberater

 

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 Tel:  0 22 41 - 39 50 75   -   Fax:  0 22 41 - 39 52 51

eMail:  PetersE@t-online.de

 

 Mitglied der Steuerberaterkammer Köln,  des Steuerberater-Verbandes Köln e.V.,  der Datev e.G.,  bei Xing

 

Termine nach Vereinbarung - ggf. auch samstags! - Wir kommen auch gerne zu Ihnen ins Haus!

 

 

 

 

 

 

 

 

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Guter Rat hat einen Preis

Rund 76.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen wertvolle Beratungsleistungen für ihre Auftraggeber. Die hohe Qualität der Beratungsleistungen wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

Für ihre Tätigkeiten haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

Gebührenverordnung - warum?

Zweck der Gebührenverordnung ist es, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

Die Gebühren richten sich gemäß §11 StBGebV nach

  1. der Bedeutung der Angelegenheit,
  2. dem Umfang
  3. der Schwierigkeit der Tätigkeit.

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß §33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß §57Abs.3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach §14 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. §14 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

Gebührenarten

  • Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die ´Wertgebühr´ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebühren-verordnung.

Beispiele für die Wertgebühr:

Für die Anfertigung einer Einkommenssteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €.

Die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt.

Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 12,5/10. Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 €.

Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 25/10. Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanz und der betrieblichen Jahresleistung.

  • Die Anwendung der ´Zeitgebühr´ von 19 € bis 46 € je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.
  • Von geringer Bedeutung ist die ´Betragsrahmengebühr´, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.
     

Beispiele

Beispiel 1:

Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, mindestens 4.500 € (§24Abs.3 StBGebV).

Jahresarbeitslohn = Gegenstandswert

20.000 €

Gebühr

1/20

 

bis 4/20

32,30 €

bis 129,20 €



Beispiel 2:

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstands-wert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 € (§27Abs.1 StBGebV).

 

Fall 1

Fall 2

Fall 3

Mieteinnahmen

20.000 €

10.000 €

5.000 €

Werbungskosten
(Schuldzinsen, AfA, usw.)

15.000 €

15.000 €

5.000 €

Einkünfte

5.000 €

- 5.000 €

0 €

Gegenstandswert

20.000 €

15.000€

6.000 €

Gebühr

1/20
bis  
12/20

32,30 €
bis     
387,60 €

28,30 €
bis     
339,60 €

12,90 €
bis     
202,80 €



Beispiel 3:

Für die Anfertigung einer Einkommenssteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 € (§24Abs.1 Nr.1 StBGebV).

 

Fall 1

Fall 2

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

60.000 €

0 €

Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen

- 20.000 €

- 10.000 €

Kapitaleinkünfte

5.000 €

5.000 €

Summe der positiven Einkünfte

65.000 €

5.000 €

mindestens

 

6.000 €

Gebühr

1/10
bis  
6/10

112,30 €
bis     
673,80 €

33,80 €
bis     
202,80 €



Beispiel 4:

Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach §4Abs.3EStG als Überschuss der Betriebs-einnahmen. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebs-einnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt

 

Fall 1

Fall 2

Betriebseinnahmen

250.000 €

250.000 €

Betriebsausgaben

200.000 €

300.000 €

Gegenstandswert

250.000 €

300.000 €

Gebühr

5/10
bis  
20/10

245,50 €
bis     
982,00 €

257,00 €
bis     
1.028,00 €

Haftung des Steuerberaters

Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer.
Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnis-verweigerungsrecht.

 

 

 

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