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Eva Peters, Steuerberater in Siegburg

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Eva Peters, Steuerberater

Eva Peters
Steuerberater

 

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 Johannesstraße 4,   53721 Siegburg

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 Tel:  0 22 41 - 39 50 75   -   Fax:  0 22 41 - 39 52 51

eMail:  PetersE@t-online.de

 

 Mitglied der Steuerberaterkammer Köln,  des Steuerberater-Verbandes Köln e.V.,  der Datev e.G.,  bei Xing

 

Termine nach Vereinbarung - ggf. auch samstags! - Wir kommen auch gerne zu Ihnen ins Haus!

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zur Beachtung:

Einstelldat:

Aufbewahrungspflichten für Buchführungsunterlagen - Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs und ... [ mehr ... ]

26.01.2012

Personalfragebogen - Geringfügige Beschäftigung - ... [ mehr ... ]

21.04.2010

Anforderungen an die Rechnung - ... [ mehr ... ]

24.03.2010

Formblätter und Fragebögen zum Thema Arbeitslohn - ... [ mehr ... ]

26.02.2010

Steuertermine und Fristen 2010 / Verpflegungspauschalen - ... [ mehr ... ]

26.02.2010

Belege auf Thermopapier? - Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auf Thermopapiere ... [ mehr ... ]

16.07.2009

 

 

 

 

 

Zur Beachtung:

Aufbewahrungspflichten für Buchführungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs und zehn Jahren (§ 147 AO).
Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist ist der Schluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung in das Buch getätigt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Der Zugriff auf diese Daten muss während des Aufbewahrungszeitraums möglich sein. Bei einem Wechsel des betrieblichen EDV-Systems ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen bzw. die bisherigen Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Ist jedoch die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen (§§ 169, 170 AO), so ist die Vernichtung von Unterlagen nicht zulässig.

Nachfolgend eine tabellarische Übersicht, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen:
A

Abrechnungsunterlagen

10 Jahre

Abtretungserklärungen

6 Jahre

Änderungsnachweise der EDV-Buchführung

10 Jahre

Akkreditive

6 Jahre

Aktenvermerke

6 Jahre

Angebote mit Auftragsfolge

6 Jahre

Angestelltenversicherung (Belege)

10 Jahre

Anlagevermögensbücher und -karteien

10 Jahre

Anträge auf Arbeitnehmersparzulage

6 Jahre

Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung

10 Jahre

Ausgangsrechnungen

10 Jahre

Außendienstabrechnungen

10 Jahre


B

Bankbelege

10 Jahre

Bankbürgschaften

6 Jahre

Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger

10 Jahre

Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)

10 Jahre

BAB mit Belegen als Bewertungsunterlagen

10 Jahre

Betriebskostenrechnungen

10 Jahre

Betriebsprüfungsberichte

6 Jahre

Bewertungsunterlagen

10 Jahre

Bewirtungsunterlagen

10 Jahre

Bilanzen (Jahresbilanzen)

10 Jahre

Buchungsbelege

10 Jahre


D

Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf)

6 Jahre

Dauerauftragsunterlagen (nach Vertragsablauf)

10 Jahre

Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)

10 Jahre

Depotauszüge (soweit nicht Inventare)

10 Jahre


E

Einfuhrunterlagen

6 Jahre

Eingangsrechnungen

10 Jahre

Einheitswertunterlagen

10 Jahre

Essenmarkenabrechnungen

6 Jahre

Exportunterlagen

6 Jahre


F

Fahrkostenerstattungsunterlagen

10 Jahre

Finanzberichte

6 Jahre

Frachtbriefe

6 Jahre


G

Gehaltslisten

10 Jahre

Geschäftsberichte

10 Jahre

Geschäftsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutscheine)

6 Jahre

Geschenknachweise

6 Jahre

Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung)

10 Jahre

Grundbuchauszüge

6 Jahre

Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)

10 Jahre

Gutschriftsanzeigen

6 Jahre


H

Handelsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutschriften)

6 Jahre

Handelsbücher

10 Jahre

Handelsregisterauszüge

6 Jahre

Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)

10 Jahre


I

Investitionszulage (Unterlagen)

6 Jahre


J

Jahresabschlusserläuterungen

10 Jahre

Journale (Hauptbuch oder Kontokorrent)

10 Jahre


K

Kalkulationsunterlagen

6 Jahre

Kassenberichte

10 Jahre

Kassenbücher und -blätter

10 Jahre

Kassenzettel

6 Jahre

Kontenpläne und Kontenplanänderungen

10 Jahre

Kontenregister

10 Jahre

Kontoauszüge

10 Jahre

Kreditunterlagen (nach Vertragsablauf)

6 Jahre


L

Lagerbuchführungen

10 Jahre

Lieferscheine

10 Jahre

Lohnbelege

10 Jahre

Lohnkonto

6 Jahre

Lohnlisten

6 Jahre


M

Magnetbänder mit Buchfunktion

10 Jahre

Mahnbescheide

6 Jahre

Mietunterlagen (nach Vertragsablauf)

6 Jahre


N

Nachnahmebelege

10 Jahre

Nebenbücher

10 Jahre


O

Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung

10 Jahre


P

Pachtunterlagen (nach Vertragsablauf)

6 Jahre

Postbankauszüge

10 Jahre

Preislisten

6 Jahre

Protokolle

6 Jahre

Prozessakten

10 Jahre


Q

Quittungen

10 Jahre


R

Rechnungen (bei Offene-Posten-Buchhaltung)

10 Jahre

Rechnungen (soweit keine Offene-Posten-Buchhaltung)

10 Jahre

Reisekostenabrechnungen

10 Jahre

Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)

10 Jahre


S

Sachkonten

10 Jahre

Saldenbilanzen

10 Jahre

Schadensunterlagen

6 Jahre

Scheck- und Wechselunterlagen

6 Jahre

Schriftwechsel

6 Jahre

Speicherbelegungsplan d. EDV-Buchführung

10 Jahre

Spendenbescheinigungen

6 Jahre

Steuerunterlagen (soweit nicht f. d. FinVerw v. Bedeutung)

6 Jahre


T

Telefonkostennachweise

10 Jahre


U

Überstundenlisten

6 Jahre


V

Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)

10 Jahre

Verkaufsbücher

10 Jahre

Vermögensverzeichnis

10 Jahre

Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)

6 Jahre

Versand- und Frachtunterlagen

6 Jahre

Versicherungspolicen

6 Jahre

Verträge

6 Jahre


W

Wareneingangs und -ausgangsbücher

10 Jahre

Wechsel

10 Jahre


Z

Zahlungsanweisungen

10 Jahre

Zollbeläge

6 Jahre

Zwischenbilanz (Gesellschafterwechsel o. Umstellung d. Wirtschaftsjahres)

10 Jahre



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Personalfragebogen - Geringfügige Beschäftigung

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Anforderungen an die
Rechnung

 

Die Änderungen betreffend die neuen Rechnungsanforderungen traten bereits zum 01.01.2004 in Kraft.
Spätestens seitdem die Übergangsregelung zum 30.06.2004 abgelaufen ist, sind die erhöhten Anforderungen allesamt für den Vorsteuerabzug maßgebend.
Zum 01.08.2004 kamen erneut Änderungen hinzu.

Pflichtangaben in einer Rechnung

Eine Rechnung muss gem. § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
    oder:
    bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Zahlung, sofern der Zeitpunkt feststeht und
    nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  • Entgelt (Nettobetrag) - aufgeschlüsselt nach einzelnen Umsatzsteuersätzen bzw. -steuerbefreiungen (nur wenn die Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen!),
  • jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • den anzuwendenden Umsatzsteuersatz,
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
    oder
    im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  • bei Leistungen innerhalb der EU die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • bei Rechnungen an Privatpersonen Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen/Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

 

Ihr Vorsteuerabzug ist in Gefahr!
Wenn Ihnen als Rechnungsempfänger keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, ist kein Vorsteuerabzug möglich und Sie verschenken bares Geld!
Nur wenn die ausgestellte Rechnung formal richtig ist und alle Pflichtbestandteile enthält, berechtigt sie den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.
Sollte die Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann sie vom Rechnungsaussteller korrigiert werden.
Ein Vorsteuerabzug kann aber erst zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem die neue, korrekte Rechnung auch tatsächlich vorliegt.

 

So muss eine Rechnung aussehen:

SevRechnung01665


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Formblätter und Fragebögen zum Thema Arbeitslohn

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Steuertermine und
Fristen 2010

 

Verpflegungs-
pauschalen

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Belege auf Thermopapier?

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auf Thermopapier gedruckte Belege (Kassabons, Rechnungen) Probleme mit den Finanzbehörden verursachen können:
Da der Druck auf dem Papier im Lauf der Zeit verblasst und die Belege nicht mehr lesbar sind, werden diese Belege (und damit im Zusammenhang stehende Ausgaben und Vorsteuern) bei Prüfungen nicht mehr anerkannt. Dies kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.
Aus diesem Grunde bitten wir unsere Mandanten eindringlich, diese Belege zu kopieren und die Kopien aufzubewahren.


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